Der Innenminister des Protektorats Böhmen und Mähren (deutsch besetzte tschechische Länder) ordnet an, dass sich alle „wandernden Zigeuner“ bis zum 1. Januar 1940 in ihren Heimatstädten oder an ihrem Aufenthaltsort niederlassen müssen.
Der Innenminister des Protektorats Böhmen und Mähren (deutsch besetzte tschechische Länder) ordnet an, dass sich alle „wandernden Zigeuner“ bis zum 1. Januar 1940 in ihren Heimatstädten oder an ihrem Aufenthaltsort niederlassen müssen.