1938/12/04 – „Erlass zur vorbeugenden Verbrechensbekämpfung“ Sudetenland

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4. Dezember 1938

Die Gültigkeit des „Erlasses zur vorbeugenden Verbrechensbekämpfung“ vom 14. Dezember 1937 wird auf die von Deutschland annektieren Gebiete der Tschechoslowakei (Sudentenland) ausgedehnt. Auf dieser Grundlage können Sinti:ze und Rom:nja jederzeit in Konzentrationslager verschleppt werden.

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