Die Gültigkeit des „Erlasses zur vorbeugenden Verbrechensbekämpfung“ vom 14. Dezember 1937 wird auf die von Deutschland annektierten Gebiete der Tschechoslowakei (Sudetenland) ausgedehnt. Auf dieser Grundlage können Sinti:ze und Rom:nja jederzeit in Konzentrationslager verschleppt werden.