Banishment (confino)

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Banishment (confino)
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1938
17. Januar 1938In Italien ergeht der Beschluss, dass Sinti:ze und Rom:nja ihren Wohnsitz in Provinzen in Süd- und Mittelitalien zu verlegen haben; für diejenigen, die als besonders „gefährlich“ gelten, ist die polizeiliche Verbannung (confino) nach Süditalien oder Sardinien vorgesehen.
17. Juni 1938An diesem Tag beträgt die Anzahl der Rom:nja und Sinti:ze, die in Italien von der polizeilichen Verbannungsmaßnahme des „confino“ betroffen sind, 142 Personen, die meisten von ihnen sind Minderjährige.
1946
22. Juni 1946In Italien wird eine Generalamnestie verkündet, mit der auch die unter dem faschistischen Regime erfolgte Verbannung von Sinti:ze und Rom:nja aufgehoben wird.