Erlass gegen ‚Wahrsagerinnen‘

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Erlass gegen ‚Wahrsagerinnen‘
  • Version 1.0
  • Publikationsdatum 28. Februar 2026

Das Stereotyp der antiziganistisch stigmatisierten ‚Wahrsagerin‘ prägte die christliche europäische Kunst- und Kulturgeschichte seit dem Spätmittelalter. Während des Nationalsozialismus erging ein Erlass, mit dem Frauen, die des Wahrsagens verdächtigt wurden, in Konzentrationslager eingewiesen werden konnten. Von dieser Verfolgungsmaßnahme waren insbesondere antiziganistisch stigmatisierte Frauen betroffen. Mindestens drei als Zigeunerin stigmatisierte Frauen wurden auf Grundlage des Erlasses in das Konzentrationslager Ravensbrück eingewiesen. Weitere fünf Anträge auf ‚Vorbeugungshaft‘ wurden von Kriminalpolizeistellen vorbereitet, jedoch nicht umgesetzt.

Das Stereotyp ‚Wahrsagen‘

Magische Praktiken, die vor allem antiziganistisch markierten Gruppen zugeschrieben wurden, waren seit dem Mittelalter auch in der Mehrheitsgesellschaft verbreitet. Der projektive Charakter des Stereotyps lässt sich besonders deutlich an seiner Wandlung und Anpassungsfähigkeit über die Jahrhunderte zeigen: Im Spätmittelalter wurde das ‚Wahrsagen‘ als Praxis einer antiziganistisch markierten Gruppe noch als Aberglaube diskreditiert und damit als abweichende Praxis vom Christentum definiert. In der Frühen Neuzeit, während der Hexenverfolgungen, wurde das ‚Wahrsagen‘ in der weiblichen Sphäre verortet und als Betrug eingestuft. Im 18. Jahrhundert, mit dem Aufstieg der bürgerlich-modernen Gesellschaft, betrachtete man ‚Wahrsagen‘ als unehrliche Arbeit, was sich in die herrschenden antiziganistischen Bilder jener Zeit einfügte.

Auch die Strafverfolgung spiegelte diese Entwicklung wider. Im Spätmittelalter verfolgte man ‚Wahrsagen‘ als Abkehr vom christlichen Glauben. Ende des 18. Jahrhunderts bewertete man es neu und verfolgte es fortan als Betrug. Explizit antiziganistische Gesetzestexte gab es bis dahin noch nicht, jedoch waren die strafrechtlichen Diskurse zu Beginn des 20. Jahrhundert von antiziganistischen Grundannahmen gekennzeichnet. Spätestens mit der Massenbewegung des Okkultismus ab Ende des 19. Jahrhunderts wurde ‚Wahrsagen‘ schließlich Teil der Alltagskultur.

Während des Nationalsozialismus

1934 wurden vielerorts erstmals seit Beginn des nationalsozialistischen Regimes die Gesetze gegen ‚Wahrsagerei‘ verschärft. Verstöße wurden mit Geld- oder kürzeren Haftstrafen geahndet. Diese Verschärfung war zwar nicht ausdrücklich und allein gegen Sintize und Romnja gerichtet, doch wurde sie von einer antiziganistischen Berichterstattung in der Presse begleitet. Eine Auswertung des Deutschen Kriminalpolizeiblattes zeigt, dass überproportional viele antiziganistisch stigmatisierte Personen und fast ausschließlich Frauen von den Maßnahmen betroffen waren. Ermittlungen der Kriminalpolizei basierten meist auf Denunziationen aus der Mehrheitsgesellschaft.

Der Erlass

Am 20. November 1939, wenige Wochen nach Kriegsbeginn, wurde dann ein Erlass vom Reichssicherheitshauptamt (RSHA) veröffentlicht, der explizit antiziganistisch formuliert war und das ‚Wahrsagen‘ mit polizeilicher Vorbeugungshaft bestrafen sollte.1RSHA V (RKPA.) Nr. 6001/474.39, 20. November 1939, Vorbeugende Verbrechensbekämpfung durch die Polizei, in RSHA,Vorbeugende Verbrechensbekämpfung, 162. Sogenannte „Zigeunerinnen“, die des ‚Wahrsagens‘ beschuldigt oder verdächtigt wurden oder bereits wegen ‚Wahrsagens‘ bestraft worden waren, sollten auf der Basis des „Grundlegenden Erlasses über die vorbeugende Verbrechensbekämpfung durch die Polizei“ als Asoziale in Konzentrationslager eingewiesen werden.

Der Erlass war von der Reichszentrale zur Bekämpfung des Zigeunerunwesens erarbeitet worden. Er war aller Wahrscheinlichkeit nach eine unmittelbare Reaktion auf einen Lagebericht des Sicherheitsdienstes (SD) vom selben Tag, in dem es hieß: „Die Gerüchtemacherei durch Wahrsager, Hellseher, Zigeunerinnen usw. wurde in letzter Zeit wieder stärker, besonders in ländlichen Kreisen beobachtet.“2Boberach, Meldungen aus dem Reich 1938–1945, 475; Karola Fings und Frank Sparing verweisen auf eine Festnahme in Köln, die sie als möglichen Präzedenzfall für den Erlass werten, Fings und Sparing, Rassismus – Lager – Völkermord, 106 f. Auch auf den geheimen Ministerkonferenzen im Reichspropagandaministerium wurde Anfang November 1939 über den vermeintlichen Einfluss von ‚Wahrsagerinnen‘ gesprochen. Das NS-Regime war augenscheinlich darum bemüht, möglichen negativen Stimmungen in der Bevölkerung während der Kriegszeit von vornherein mit repressiven Maßnahmen zu begegnen, um Unruhen an der ‚Heimatfront‘, wie es sie 1917/18 gegeben hatte, zu verhindern.

Die Praxis

Die Umsetzung des Erlasses sah regional unterschiedlich aus. Auf Grund der schlechten Quellenlage – der allergrößte Teil der Personenakten, die die Kriminalpolizeistellen über Sinti:ze und Rom:nja anlegten, wurde nach 1945 vernichtet – liegen lediglich Kenntnisse über das Vorgehen in den Städten BerlinKöln und Magdeburg vor. Es kann daher nur vermutet werden, dass über die bekannten Fälle hinaus weitere Frauen von KZ-Einweisungen auf der Grundlage des Erlasses betroffen waren. Im oben erwähnten SD-Bericht wird beispielsweise auf ‚Wahrsagungen‘ in Bayreuth, Königsberg, Salzburg und der Umgebung von Reichenberg verwiesen.3Boberach, Meldungen aus dem Reich 1938–1945, 475.

Für die Berliner Kriminalpolizei ist ein Antrag auf ‚Vorbeugungshaft‘ auf der Grundlage des Erlasses vom 20. November 1939 belegt. Dieser wurde jedoch vom Reichskriminalpolizeiamt (RKPA) mit der Begründung abgelehnt, dass vier Söhne der Betroffenen als Soldaten in der Wehrmacht dienten. Für Köln ist ein Fall überliefert, in dem eine Sinteza als ‚Wahrsagerin‘ in das Konzentrationslager Ravensbrück verschleppt wurde. In einem weiteren Fall beantragte die Kriminalpolizei die Einweisung einer Frau, die jedoch durch das RKPA abgelehnt wurde. 

Aus Magdeburg wurden mindestens zwei Frauen als vermeintliche ‚Wahrsagerinnen‘ nach Ravensbrück eingewiesen. Eine der beiden wurde dort im Rahmen der Aktion 14f13 selektiert und in der Tötungsanstalt Bernburg ermordet. Die Magdeburger Kriminalpolizei bereitete drei weitere Anträge auf Vorbeugungshaft vor, diese wurden aber vom RKPA abgelehnt – wegen einer bestehenden Schwangerschaft oder auch des hohen Alters der Betroffenen – oder gar nicht erst nach Berlin weitergeleitet.

Gegen den Erlass und den Zugriff durch die Kriminalpolizei setzten sich die betroffenen Frauen unterschiedlich zur Wehr – durch Verstecken, durch anwaltliche Unterstützung oder auch durch Flucht. Für den genannten Berliner Fall ist überliefert, dass die betroffene Frau im Jahr 1943 mit zwei ihrer Kinder nach Rumänien floh und so den Völkermord an den Sinti:ze und Rom:nja überlebte. Nach Kriegsende emigrierte sie in die USA.

Der Erlass vom 20. November 1939 bildete eine neue Qualität und vor allem Radikalität in der Verfolgung antiziganistisch markierter Frauen als ‚Wahrsagerinnen‘. Bis dahin wurde das ‚Wahrsagen‘ wie auch schon vor dem nationalsozialistischen Regime mit kürzeren Gefängnis- oder Geldstrafen bestraft. Der Erlass gab den Kriminalpolizeistellen nunmehr ein gezieltes Repressionsinstrument gegen antiziganistisch stigmatisierte Frauen, wodurch diese – ähnlich wie Männer seit der Aktion Arbeitsscheu Reich vom Juni 1938 – jederzeit aus geringfügigen Anlässen in ein Konzentrationslager verschleppt werden konnten. Die katastrophalen Bedingungen in Ravensbrück und die gezielten Tötungsaktionen ließen die Verfolgung von Frauen als ‚Wahrsagerinnen‘ zu einem Teil des nationalsozialistischen Völkermords an den Sinti:ze und Rom:nja werden.

Einzelnachweise

  • 1
    RSHA V (RKPA.) Nr. 6001/474.39, 20. November 1939, Vorbeugende Verbrechensbekämpfung durch die Polizei, in RSHA,Vorbeugende Verbrechensbekämpfung, 162.
  • 2
    Boberach, Meldungen aus dem Reich 1938–1945, 475; Karola Fings und Frank Sparing verweisen auf eine Festnahme in Köln, die sie als möglichen Präzedenzfall für den Erlass werten, Fings und Sparing, Rassismus – Lager – Völkermord, 106 f.
  • 3
    Boberach, Meldungen aus dem Reich 1938–1945, 475.

Zitierweise

Bettine Rau: Erlass gegen ‚Wahrsagerinnen‘, in: Enzyklopädie des NS-Völkermordes an den Sinti und Roma in Europa. Hg. von Karola Fings, Forschungsstelle Antiziganismus an der Universität Heidelberg, Heidelberg 28. Februar 2026.-

1937
14. Dezember 1937In Deutschland ergeht der „Erlass zur vorbeugenden Verbrechensbekämpfung“. Auf dieser Grundlage kann die Kriminalpolizei jederzeit Sinti:ze und Rom:nja in Konzentrationslager verschleppen.
1939
20. November 1939Wegen angeblicher „Beunruhigung der Bevölkerung“ ergeht in Deutschland ein Erlass, wonach Sintize und Romnja, die des Wahrsagens verdächtigt werden, in Konzentrationslager einzuweisen sind.