Julisch Venetien

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Julisch Venetien
  • Version 1.0
  • Publikationsdatum 15. Februar 2024

Am Ende des Ersten Weltkrieges erhielt Italien im Friedensvertrag von Saint-Germain-en-Laye (1919) einige bis dahin zur Habsburgermonarchie gehörende Gebiete zugesprochen, darunter das Küstenland (Slowenisch: Avstrijsko primorje, Kroatisch: Austrijsko primorje, Italienisch: Litorale), das den Namen Julisch Venetien erhielt.

Das Gebiet

Julisch Venetien umfasste die Reichsstadt Triest (Slowenisch: Trst, Italienisch: Trieste) mit dem umliegenden Gebiet, die Gefürstete Grafschaft Görz und Gradisca (Italienisch: Contea principesca di Gorizia e Gradisca) mit der Markgrafschaft Istrien (Italienisch: Margraviato d’Istria), sowie Idria, Adelsberg (Slowenisch: Postojna, Italienisch: Postumia), Feistritz (Italienisch: Villa del Nevoso, heute Bisterza, Slowenisch: Ilirska Bistrica), die zur Krain (Italienisch: Carniola, Slowenisch: Kranjska) gehörten, einige Dörfer im Tarviser Gebiet, und den Großteil des Kanaltals (Italienisch: Val Canale, Slowenisch: Kanalska dolina), das zu Kärnten gehörte.

Um die Stadt Fiume (Kroatisch: Rijeka) entstand eine intensive diplomatische Tätigkeit zwischen dem Königreich Italien und dem Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen (ab 1924 Königreich Jugoslawien). Die spannungsreichen Verhandlungen endeten zugunsten von Italien und zum Nachteil der Autonomiebestrebungen der Stadt. Mit dem Vertrag von Rom vom 27. Januar 1924 wurde die Stadt Fiume endgültig Italien zuerkannt und wurde so zur Hauptstadt der gleichnamigen Provinz. Es handelte sich um ein deutlich verkleinertes Gebiet, da die nord-östlichen Vororte der Stadt, einschließlich Porto Baross, Jugoslawien zugesprochen wurden.

Rom:nja und Sinti:ze in Julisch Venetien

In Julisch Venetien lebten mehrere Gruppen von Rom:nja und Sinti:ze: die Krasaria Sinti des Karst-Plateaus, die Kranárja Sinti von Karnien, die slowenisch-kroatischen Roma (die sich selbst H[e]rvansko Roma und Slovénsko Roma nannten), die sich zwischen Görz (Gorizia), Udine und Triest bewegten, und die istrischen Roma (Istrijansko Roma) von der gleichnamigen Halbinsel.

Der Friedensvertrag von Saint-Germain-en-Laye regelte auch die Frage der Staatsbürgerschaft der Bevölkerung dieser Gebiete, die nun ab 1919 einem anderen Staat angehörte. In den ehemaligen habsburgischen Gebieten bekamen alle automatisch die italienische Staatsbürgerschaft, sofern sie in den an Italien übergegangenen Kommunen geboren waren, aber auch ihr Heimatrecht (Italienisch: diritto di pertinenza) zum 24. Mai 1915 nachweisen konnten, das heißt zu dem Tag, an dem Italien dem Ersten Weltkrieg beigetreten war. Vorzugskriterien gemäß der italienischen Rechtsprechung waren auch die Abstammung von einem Vater, der seinerseits das Heimatrecht besaß, sowie der Wohnsitz ab Kriegsende in einer der an Italien abgetretenen Kommunen.

Diese Situation war für die Rom:nja und Sinti:ze des Julisch Venetiens von Nachteil, da sie nur in seltenen Fällen ihr ganzes Leben lang und über mehrere Generationen hinweg in einer einzigen Kommune gelebt hatten. Dieser Umstand wurde als ausreichender Grund angesehen, um ihnen die italienische Staatsbürgerschaft zu verweigern. In den 1920er- und 1930er-Jahren wurden sie von den italienischen Behörden immer wieder illegal abgeschoben, was zu Beschwerden seitens der Konsulate der Republik Österreich und des Königreichs Jugoslawien führte.

Anordnung der Festnahme und Verbannung

Mit Runderlass vom 6. Dezember 1937 ordnete der Polizeichef Arturo Bocchini (1880–1940) die Festnahme sämtlicher Zigeuner an, die sich in den Provinzen Bozen, Trient, Triest, Gorizia, Pola, Fiume und Zara befanden.1Archivio Centrale dello Stato (ACS) [Zentrales Staatsarchiv], Ministero degli Interni (MI) [Ministerium für Inneres], Direzione Generale Pubblica Sicurezza (DGPS) [Generaldirektion Öffentliche Sicherheit], Divisione Affari Generali e Riservati (DAGER) [Abteilung Allgemeine und Geheime Sachen], cat. A4bis, b. 159, Da Capo della polizia a prefetti di Trieste, Gorizia, Pola, Fiume, Zara, Bolzano e Trento, 6 dicembre 1937 circolare telegrafica n. 459416. Nachdem ihre Anzahl ermittelt worden war, wurde mit Runderlass vom 17. Januar 1938 beschlossen, die „Verdächtigen“ nach Mittel- und Süditalien zu schicken, wo sie obligatorisch ihren festen Wohnsitz nehmen und einer geregelten Arbeit nachgehen sollten. Diejenigen, die als „gefährlich“ eingestuft waren, wurden dagegen zur polizeilichen Verbannung verurteilt.

Nach dem jetzigen Stand der Forschung ist bekannt, dass aus der Provinz Triest 33 Rom:nja und Sinti:ze nach Mittel- und Süditalien geschickt wurden, aus der Provinz Gorizia 14 und aus der Provinz Fiume fünf. In die polizeiliche Verbannung wurden 24 Rom:nja und Sinti:ze aus der Provinz Triest, 106 aus der Provinz Pola, eine Person aus der Provinz Gorizia und fünf Personen aus der Provinz Fiume überführt.

Besonders scharfe Maßnahmen in der Provinz Pola

Der Präfekt von Pola, Oreste Cimoroni (1890–1945), erwies sich als besonders diensteifrig bei der Ausführung der die „Zigeuner“ betreffenden Runderlasse und war bestrebt, alle Rom:nja aus Istrien in die Verbannung zu schicken. Am 10. Januar 1938 wurden sämtliche Dienststellen der Carabinieri in Istrien aufgefordert, „zur sofortigen Festnahme der im dortigen Amtsbereich anwesenden Zigeuner zu schreiten, ungeachtet von Geschlecht und Alter, und mir mit größter Dringlichkeit die betreffenden Protokolle mit Angabe der Personalien und der Gefängnisse zukommen zu lassen, in denen man sie abgeben wird“.2Državni arhiv u Pazinu, Archivio di Stato a Pisino (DAPA/ASP), Questura di Pola, b. 20, fasc. Zingari. Norme (1926–1943), s.f. Zingari: fascicoli vari (1938). Mit großem Eifer wurden Informationen, auch über eventuelle Vorstrafen, zu den einzelnen Rom:nja gesammelt, die der Beurteilung der Provinzkommission für die Verbannung (Commissione provinciale per il confino) von Pola unterzogen werden sollten. Die 23 Verurteilten wurden zusammen mit 83 Familienangehörigen nach Sardinien in die Provinzen Nuoro und Sassari verbannt. Von Triest wurden Rom:nja und Sinti:ze in die Verbannung in verschiedene Provinzen Süditaliens geschickt, darunter Matera.

Fünf Jahre Verbannung

Der Großteil der Rom:nja und Sinti:ze wurde zu fünf Jahren Verbannung verurteilt, das heißt zur Höchststrafe, die für diese Art von Maßnahme vorgesehen war, und die üblicherweise bei Menschen angewandt wurde, die schwere Verbrechen begangen hatten. Im Fall der Rom:nja und Sinti:ze ging es dagegen um Bagatellen, für die eigentlich diese Präventivmaßnahmen nicht gedacht waren. Dass seitens des faschistischen Regimes die offensichtliche Absicht bestand, Rom:nja und Sinti:ze nicht nach Julisch Venetien zurückkehren zu lassen, geht daraus hervor, dass bei fast allen, die bereits dieser Maßnahme unterworfen worden waren, die Verbannung um weitere fünf Jahre verlängert wurde.

Internierung in Konzentrationslagern und Kommunen

Nach dem Eintritt Italiens in den Zweiten Weltkrieg wurden Rom:nja und Sinti:ze in Konzentrationslagern (campi di concentramento) und in Kommunen interniert. Nach den bisher ermittelten Daten wurden etwa 23 in den Provinzen Triest und Gorizia geborene Rom:nja und Sinti:ze in die Konzentrationslager Bojano und Agnone überführt.3Trevisan, La persecuzione, 273–299. Als einzige unter den Provinzen von Julisch Venetien errichtete Triest einen Internierungsort für sechs Sinti:ze im Ortsteil Longera.

Seit 1941

Die Expansionsbestrebungen des faschistischen Regimes in Richtung Südosteuropa erhielten im April 1941 durch den Feldzug zur Eroberung des Königreichs Jugoslawien Aufwind. Am 6. April 1941 marschierten die Achsenmächte in Jugoslawien ein. Das Königreich Italien annektierte den gesamten süd-westlichen Teil Sloweniens und gründete am 3. Mai 1941 die Provinz Ljubljana; die Provinz Fiume (Rijeka) wurde erweitert und schloss einen Teil der kroatischen Banovina ein, mit Kastav (Italienisch: Castua), Delnice (Italienisch: Delnizza), Čabar (Italienisch: Concanera) sowie Sussak (Kroatisch: Sušak), Porto Re (Kroatisch: Kraljevica) und die Inseln Arbe (Kroatisch: Rab) und Veglia (Kroatisch: Krk), zum Nachteil des neuen Unabhängigen Staats Kroatien. Auf der Insel Arbe wurde ein von der II. Armee des italienischen Heeres unter dem Befehl von General Mario Roatta (1887–1968) betriebenes Konzentrationslager errichtet. In ihm wurden unter extrem harten Bedingungen hauptsächlich slowenische und kroatische Zivilpersonen interniert, die beschuldigt wurden, Partisanen zu unterstützen.

Trotz alledem boten die italienischen und unter italienischer Besatzung stehenden Gebiete für einige slowenische und kroatische Familien der Rom:nja eine Möglichkeit, vor den Gewalttätigkeiten zuerst der Ustaša und dann der Nationalsozialisten zu fliehen.

Nach dem 8. September 1943

Infolge des am 8. September 1943 verkündeten Waffenstillstands zwischen dem Königreich Italien und den Alliierten, wurde am 10. September aus den Provinzen Udine, Gorizia (Görz), Triest, Pola (Pula), Fiume (Rijeka) und Lubiana (Ljubljana) die „Operationszone Adriatisches Küstenland“ (OZAK) gebildet, die vom Deutschen Reich annektiert wurde. Zivilverwaltung und Justiz wurden dem Gauleiter von Kärnten, Friedrich Rainer (1905–1950), übertragen. Ein Teil der italienischen Verwaltung und der italienischen Sicherheitskräfte (Carabinieri, Beamte der gewöhnlichen Polizei sowie des Sonderinspektorats für Julisch Venetien, Grenzbeamte, Miliz der Territorialverteidigung) blieben weiterhin tätig, waren aber dem deutschen Repressionsapparat untergeordnet (Wehrmacht, SIPO, SS).

Deportationen

Am 11. September 1943 wurde Odilo Globocnik (1904–1945) zum Höheren SS- und Polizeiführer (HSSPF) ernannt und trat in Triest sein Amt an, begleitet von vielen seiner engsten Mitarbeiter, die in Polen an der Aktion Reinhardt teilgenommen hatten. Er leitete eine brutale Repression gegen die im Küstenland tätigen Partisaneneinheiten und errichtete in einem Vorort von Triest das Polizeihaft- und Durchgangslager San Sabba, das als einziges Lager in Italien über ein Krematorium verfügte. In San Sabba wurden hauptsächlich italienische, slowenische und kroatische Partisanen inhaftiert, viele wurden dort gefoltert und getötet. Auch politische Gegner, Zivilgeiseln und Juden:Jüdinnen wurden dort eingesperrt. Neben dem Lager San Sabba diente in Triest das Gefängnis, Il Coroneo genannt, als Sammelpunkt für all diejenigen, die in die in den Gebieten unter NS-Herrschaft verstreuten Konzentrations- und Zwangsarbeitslager deportiert werden sollten. Endstation für die meisten aus Triest deportierten Juden:Jüdinnen war das Konzentrations– und Vernichtungslager Auschwitz-Birkenau. Die von Triest abgehenden Transporte nahmen oft andere Häftlinge aus den Gefängnissen von Udine und Gorizia (Görz) auf. Bis heute sind die Namen von 21 Rom:nja und Sinti:ze bekannt, die aus Julisch Venetien in nationalsozialistische Lager deportiert wurden.

Nach der Befreiung

Die Befreiung der Stadt Triest von der deutschen Besetzung erfolgte am 1. Mai 1945 durch jugoslawische Partisanen, die kurz vor den Alliierten in die Stadt einmarschierten. Der Streit zwischen Jugoslawien und den britischen und US-amerikanischen Alliierten um die Zukunft von Julisch Venetien verursachte die erste diplomatische Krise unmittelbar nach Kriegsende. Am 9. Juni 1945 kam es dann zu einem Übereinkommen, demzufolge das strittige Gebiet – bis zur Einberufung einer richtigen Friedenskonferenz – in eine Zone A unter britisch-amerikanischer Kontrolle und eine Zone B unter der Kontrolle des jugoslawischen Heeres aufgeteilt werden sollte. Die auf diese Weise beschlossene Grenzlinie – die sogenannte Morgan-Linie – war Gegenstand intensiver diplomatischer Verhandlungen, die aber die Spannungen, die durch die Aufteilung eines gemischtsprachigen Gebietes erzeugt wurden, nicht beilegen konnte.

Flüchtlinge

Mit der Unterzeichnung des Pariser Friedensvertrags im Jahr 1947, der die Morgan-Linie fast zur Gänze bestätigte, wurde all denen, die in Dalmatien und in den an Jugoslawien übergegangenen Gebieten Julisch Venetiens lebten, die Möglichkeit eingeräumt, für die italienische Staatsbürgerschaft zu optieren, wie auch umgekehrt. Somit begann ein starker Zustrom von Menschen aus den strittigen Gebieten nach Italien, wo sie von der International Refugee Organization (IRO) als julisch-dalmatische Flüchtlinge registriert wurden.

In den IRO-Dokumenten konnten 67 Familiendossiers für insgesamt etwa 300 Rom:nja aus den Gebieten von Julisch Venetien und Dalmatien ermittelt werden, die der Sozialistischen Republik Jugoslawien zugesprochen worden waren. In den Anträgen für die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus erklärten sie, dass sie zwischen 1943 und 1947 in Italien eingereist waren, um den Gewalttätigkeiten und Verfolgungen durch Nationalsozialisten, Ustaša, Tito-Partisanen und zuletzt Behörden der Sozialistischen Republik Jugoslawien zu entgehen. Sie bildeten jedoch nur einen geringen Teil der slowenischen und kroatischen Rom:nja, die während des Krieges und in der Nachkriegszeit nach Italien kamen.

Um die Einstellung der Republik Italien zu „Zigeunern“ verständlich zu machen, insbesondere zu denen, die aus den der Sozialistischen Republik Jugoslawien zugesprochenen Gebieten kamen, wird hier aus dem Runderlass zitiert, mit dem die erste italienische Regierung der Nachkriegszeit am 16. August 1946 über Rom:nja berichtete, die versuchten, über die jugoslawische Grenze nach Italien einzureisen: „Es wird Zustrom in Provinzen Venetiens von verdächtigen, angeblich aus Zone B kommenden Zigeunergruppen gemeldet. Man bittet um Ermittlung und bei positivem Ergebnis um Einbeziehung alliierter Behörden zwecks Rücksendung besagter Gruppen an Herkunftsort. Insbesondere Präfekt Udine soll rigorose Anweisungen erteilen, um illegale Einreisen aus Julisch Venetien zu verhindern. Mitteilungen erwartet.“4ACS, MI, DGPS, Polizia amministrativa e sociale [Verwaltungs- und Sozialpolizei], b. 865, fasc. Zingari. Statistica, telegraphische Depesche von MI an Präfekten von Padua, Treviso, Venedig, Verona, Vicenza, Udine, Nr. 443/56585, 16.08.1946.

Auf diese Weise leugnete die italienische Regierung, dass Rom:nja, welche die Gebiete unter jugoslawischer Kontrolle verließen, den julisch-dalmatischen Flüchtlingen gleichgestellt werden konnten, und betrachtete ihre Einreise vollkommen isoliert vom Kontext der dramatischen Ereignisse an der Ostgrenze. Die einzige in Erwägung gezogene Lösung war, sie zurückzuschicken – eine Lösung, die sowohl für die julisch-dalmatischen Flüchtlinge wie für alle, die nicht in der Sozialistischen Republik Jugoslawien leben wollten, unvorstellbar war. Wieder einmal wurde das Recht auf eine Staatsbürgerschaft für Rom:nja und Sinti:ze von Italien nicht in Betracht gezogen, und ihr rechtlicher Status blieb bis in die 1960er- und für einige sogar bis in die 1970er-Jahre ungeklärt.

Neben denjenigen, die eine Anerkennung ihres Flüchtlingsstatus beantragt hatten, verblieben in Italien nach dem Krieg die slowenischen und kroatischen Rom:nja, die während des Faschismus in die Verbannung geschickt oder interniert worden waren. Die meisten von ihnen beschlossen, nicht in die jetzt zur Sozialistischen Republik Jugoslawien gehörenden Gebiete zurückzukehren. Die Republik Italien gewährte ihnen keinerlei Anerkennung oder Entschädigung, und die Frage ihrer Staatsbürgerschaft blieb ebenfalls lange Zeit ungelöst.

Einzelnachweise

  • 1
    Archivio Centrale dello Stato (ACS) [Zentrales Staatsarchiv], Ministero degli Interni (MI) [Ministerium für Inneres], Direzione Generale Pubblica Sicurezza (DGPS) [Generaldirektion Öffentliche Sicherheit], Divisione Affari Generali e Riservati (DAGER) [Abteilung Allgemeine und Geheime Sachen], cat. A4bis, b. 159, Da Capo della polizia a prefetti di Trieste, Gorizia, Pola, Fiume, Zara, Bolzano e Trento, 6 dicembre 1937 circolare telegrafica n. 459416.
  • 2
    Državni arhiv u Pazinu, Archivio di Stato a Pisino (DAPA/ASP), Questura di Pola, b. 20, fasc. Zingari. Norme (1926–1943), s.f. Zingari: fascicoli vari (1938).
  • 3
    Trevisan, La persecuzione, 273–299.
  • 4
    ACS, MI, DGPS, Polizia amministrativa e sociale [Verwaltungs- und Sozialpolizei], b. 865, fasc. Zingari. Statistica, telegraphische Depesche von MI an Präfekten von Padua, Treviso, Venedig, Verona, Vicenza, Udine, Nr. 443/56585, 16.08.1946.

Zitierweise

Paola Trevisan: Julisch Venetien, in: Enzyklopädie des NS-Völkermordes an den Sinti und Roma in Europa. Hg. von Karola Fings, Forschungsstelle Antiziganismus an der Universität Heidelberg, Heidelberg 15. Februar 2024. -

1937
3. Dezember 1937Im faschistischen Italien weist Polizeichef Arturo Bocchini die Präfekten an, die Anzahl der in den einzelnen Provinzen anwesenden Sinti:ze und Rom:nja zu melden.
6. Dezember 1937In einem Runderlass ordnet der Polizeichef Arturo Bocchini, Italien, die Festnahme sämtlicher „Zigeuner” an, die sich in den Provinzen Bozen, Trient, Triest, Gorizia, Pola, Fiume und Zara befinden.
1938
10. Januar 1938Der Präfekt von Pola, Oreste Cimoroni, weist alle Dienststellen der Carabinieri in Istrien, Italien, an, alle Rom:nja zu verhaften und in die Verbannung (confino) zu schicken.
17. Januar 1938In Italien ergeht der Beschluss, dass Sinti:ze und Rom:nja ihren Wohnsitz in Provinzen in Süd- und Mittelitalien zu verlegen haben; für diejenigen, die als besonders „gefährlich“ gelten, ist die polizeiliche Verbannung (confino) nach Süditalien oder Sardinien vorgesehen.
1941
6. April 1941Als Teil des ‚Balkanfeldzuges‘ überfallen Deutschland und Italien ohne vorherige Kriegserklärung das Königreich Jugoslawien. Die Achsenmächte Deutschland, Italien und Ungarn teilen das Land unter sich auf. Dabei entsteht auch der Unabhängige Staat Kroatien.
2023
18. Januar 2023In Triest wird der erste Stolperstein in Italien verlegt, der an Sinti:ze oder Rom:nja erinnert. Er ist dem Sinto Romano Held (1927–1948) gewidmet.